Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 11.06.1998 - 12 L 2301/98 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
§ 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII; § 90 Abs. 3 SGB VIII; § 90 Abs. 4 SGB VIII
Kindergartenkosten; Teilnahmebeitrag; Mittagessen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kindergartenkosten; Teilnahmebeitrag; Mittagessen
- jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)
Erlass oder Kostenübernahme für das Mittagessen in Ganztagskindergärten gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII
Verfahrensgang
- VG Göttingen, 27.03.1998 - 2 A 2175/96
- OVG Niedersachsen, 11.06.1998 - 12 L 2301/98
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96
Festsetzung des Wertes des Gegenstandes einer anwaltlichen Tätigkeit
Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.1998 - 12 L 2301/98
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet hingegen nach Maßgabe der zumutbaren Belastung der Eltern (§ 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII) über die Übernahme des Teilnahmebeitrags und damit der Kosten, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung entstehen (BVerwG, Urteil vom 25.4.1997 - 5 C 6.96 -, FEVS Bd. 48 S. 16).Teilnahmebeiträge (und Gebühren, wenn das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist) im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB VIII sind abhängig von der Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe und stellen zwar keine volle Gegenleistung, aber eine finanzielle Beteiligung an den entstehenden Kosten dar, ein Entgelt für diejenigen Leistungen, die nicht bereits durch institutionelle Förderung gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.1997, a.a.O.); § 20 Nds. Kindertagesstättengesetz (Nds. KiTaG) wählt daher neben den Gebühren statt des Begriffs Teilnahmebeiträge den Begriff Entgelte.
- BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93
Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren
Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.1998 - 12 L 2301/98
Davon unabhängig neigt der Senat jedoch der Auffassung zu, daß sowohl nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als auch nach § 20 Satz 2 Nds. KiTaG die Gestaltungsfreiheit bei der Staffelung der (Gebühren oder) Teilnahmebeiträge (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 13.4.1994 - 8 NB 4.93, DVBl. 1994 S. 818 [819] einerseits, und OVG Lüneburg, Urteil vom 23.11.1994 - 9 L 2037/94, NST-N 1995 S. 98 [101] andererseits) es zuläßt, die Kosten für das Mittagessen als ungestaffelten Teil des Teilnahmebeitrags zu erheben. - OVG Niedersachsen, 23.11.1994 - 9 L 2037/94
Kindergarten: Elternbeiträge - soziale Staffelung; Elternbeitrag; Kindergarten; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.1998 - 12 L 2301/98
Davon unabhängig neigt der Senat jedoch der Auffassung zu, daß sowohl nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als auch nach § 20 Satz 2 Nds. KiTaG die Gestaltungsfreiheit bei der Staffelung der (Gebühren oder) Teilnahmebeiträge (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 13.4.1994 - 8 NB 4.93, DVBl. 1994 S. 818 [819] einerseits, und OVG Lüneburg, Urteil vom 23.11.1994 - 9 L 2037/94, NST-N 1995 S. 98 [101] andererseits) es zuläßt, die Kosten für das Mittagessen als ungestaffelten Teil des Teilnahmebeitrags zu erheben.
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 6 A 9.17
Kita-Gebührensatzung der Stadt Cottbus teilweise unwirksam
Danach ist für die Bemessung von Teilnahmebeitrag und Gebühr der Höhe nach von Bedeutung, in welcher Höhe durch die Jugendhilfeleistung Kosten entstehen, die nicht bereits durch institutionelle Förderung - freier wie öffentlicher Jugendhilfe - gedeckt sind (…BVerwG, a.a.O., Rn. 11 bei juris; OVG Münster…, Urteil vom 9. Juli 2013 - 12 A 1530/12 -, Rn. 47 bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 1998 - 12 L 2301/98 -, FEVS 49, S. 113 ff., Rn. 6 bei juris). - AG Hannover, 07.11.2006 - 462 C 7059/06 Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.06.1998 ( 12 L 2301/98 ; Niedersächsische Rechtspflege 2000, 82f.) ausgeführt, dass der Senat der Auffassung zuneige, dass sowohl nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als auch nach § 20 Satz 2 Niedersächsisches KitaG die Gestaltungsfreiheit bei der Staffelung der Teilnahmebeiträge es zulässt, die Kosten für das Mittagessen als ungestaffelten Teil des Teilnahmebeitrages zu erheben.